Patientenverfügung
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr dazu in der Lage bin, über die ärztliche Behandlung, die an und mit mir erfolgt zu entscheiden?
Petra Wichmann-Reiß ist spezialisiert auf Patientenverfügungen. Die Anwältin berät ihre Mandanten umfassend zu diesem wichtigen Thema und setzt die Verfügungen ihren Wünschen entsprechend auf.
In einer Patientenverfügung legt eine einwilligungsfähige Person schriftlich fest, ob sie für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit z. B. durch ein Koma oder Demenz, in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht vorhersehbarer medizinischer Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärztlicher Eingriffe oder lebenserhaltenden Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt.
In der Patientenverfügung wird klar bestimmt, welche medizinischen und pflegerischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe nach dem Willen des Patienten durchgeführt oder unterlassen werden müssen. Auch für den behandelnden Arzt ist der Patientenwille maßgeblich. Nach Vorlage der Verfügung muss der Arzt überprüfen, welche medizinischen Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamt-
zustand und die Prognose der zu behandelnden Person angezeigt sind und mit dem Willen des Patienten übereinstimmen. Die Missachtung des Patientenwillens durch den Arzt ist strafbar.
Betreuer und Bevollmächtigte sind verpflichtet, den geäußerten Willen in der Patientenverfügung umzusetzen.
Die Verfügung sollte schriftlich erfolgen und eindeutig formuliert sein. Unklarheiten können dazu führen, dass die ärztliche Behandlung nicht wie vom Patienten gewünscht durchgeführt wird. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Eine Patientenverfügung regelt nicht, welche Person die daraus resultierenden Entscheidungen treffen soll. Um sicher zustellen, dass der Patientenwille befolgt wird und um zu verhindern, dass ein Gericht einen Betreuer bestellt, sollte zusätzlich eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt werden. Entgegen der allgemeinen Meinung, es sei der nächste Angehörige, wird im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Patienten ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt.
Vorsorgevollmachten - Betreuungsverfügung
„Wer regelt meine persönlichen Angelegenheiten, wenn ich selbst nicht mehr dazu in der Lage bin?“ – diese Frage stellen sich immer mehr Menschen. Entgegen der Annahme, dass automatisch der nächste Angehörige für alle persönlichen Belange zuständig ist, wird im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vom Gericht ein gesetzlicher Be-
treuer bestimmt. Dieser ist in der Regel kein Verwandter oder eine Vertrauensperson, sondern häufig ein „professioneller“ Betreuer, der wirtschaftliche Interessen an der Betreuung hat und vom Betreuten bezahlt werden muss.
Um das zu verhindern ist es notwendig, eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berät ihre Man-
danten diesbezüglich umfänglich und setzt diese für sie auf.
In der Vorsorgevollmacht wird eine Person des eigenen Vertrauens bevollmächtigt. Im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigfähigkeit kann diese Person sofort für den Vollmachtgeber handeln. Es dürfen auch verschiedene Personen für unterschiedliche Belange genannt werden, z.B. für die Vermögens- oder die medizinische Vorsorge.
Es wird genau festgelegt, welche Aufgaben der/die Bevollmächtigte(n) wahrzunehmen hat. Des Weiteren ist es wichtig, genaue Regeln aufzustellen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Wichtig ist, dass die von der Vollmacht umfassten Bereiche möglichst genau bezeichnet werden. So kann z.B. eine Person mit der Regelung der finanziellen Angelegenheiten bevollmächtigt werden, während eine andere mit der Umsetzung des Willens einer Patientenverfügung betraut
wird. Die Vorsorgevollmacht tritt genau wie die Patientenverfügung erst dann in Kraft, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist z.B. durch einen Unfall oder Demenz eigene Entscheidungen zu treffen. Das bezieht sich sowohl auf kurz- als auch auf langfristige Entscheidungsunfähigkeit.
Wie auch die Patientenverfügung kann auch die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Im engen Zusammenhang mit der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht steht die Betreuungsverfügung. Auch hier berät Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiss umfassend.
Auch in der Betreuungsvollmacht geht es darum, dass der Verfügende selbst darüber bestimmen kann, was/wer im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit passieren soll. Das Gericht, welches einen Betreuer bestimmt, muss die in der Verfügung gemachten Vorschläge zur Person des Betreuers berücksichtigen. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung liegt darin, dass der Verfügende lediglich eine Person bestimmt, die das Vertrauen besitzt, aber nicht regelt wie die Betreuung im Einzelfall erfolgen soll. Es kann ebenfalls festgelegt werden, wen das Gericht auf keinen Fall zum Betreuer ernennen soll.
Eine Betreuungsverfügung ist nur notwendig, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist.