Werbung für die Arztpraxis

Werbung für die Arztpraxis

Wann darf sich eine Praxis „Zentrum“ nennen und damit Werbung machen?

Diese Frage klärte nun das Berufsgericht (AZ BG 9/14).

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Ein Arzt hatte mit dem Zusatz „Zentrum für…“ geworben und damit natürlich den Eindruck einer besonderen Qualifikation und Spezialisierung erweckt.
Tatsächlich aber arbeitete er nur gelegentlich konsiliarisch mit anderen Ärzten zusammen. Zudem wurde deren genauer Standort bewußt nicht genannt.
Nach Auffassung des Berufsgeriches ist daher eine Bezeichnung als „Zentrum“ nicht zulässig.

Um sich, bzw. die Praxis als „Zentrum“ bezeichnen zu dürfen, müssen einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein.

 

1.: es muß sich um mindestens zwei Ärte handeln, die sich
2.: gemeinsame Praxisräume teilen in denen
3.: diese Leistungen an einem Ort, also nicht an verstreut liegenden Orten erbacht werden.(siehe Az.: L7 KA 802/13)

Weiterhin veweist das Berufsgericht in seime Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 2012 (Az.: 1 BVR 1209/11), die sich damals mit der Bezeichnung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) befasst hatte. Darin wurde erklärt, daß der Gesetzgebder den Begriff MVZ ausreichend genau definiert habe.

Bei dieser Definition des Gesetzgebers dränge sich die nach allegmeinem Verständinis die begriffliche Nähe zum Zentrum geradzu auf. Daher gelten für die Bezeichnung´MVZ“ und „Zentrum2 die gleichen Voraussetzungen.

Der Arzt erfülle keine der o.g. Voraussetzungen und habe sich daher der berufswidrigen Werbung schuldig gemacht und gegen das Berufsrecht in Niedersachsen verstoßen, urteilte das Berufgericht.

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