Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht

Auf das Gewohnheitsrecht beriefen sich Nachbarn, die ein fremdes Grundstück überquerten um zu ihren Garagen zu gelangen.

Dies hätten sie schon immer gemacht. Der neue Besitzer des Grundstücks dürfe ihnen daher nicht verbieten dies auch weiter zu tun.

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar: ein Gewohnheitsrecht kann man sich nicht „erlaufen“ und daraus ein Wegerecht machen. Az. V ZR 155/18

Der Fall spielte sich im in Herzogenrath im Raum Aachen ab. Die Besitzer dreier Häuser kamen konnten ihre Garagen nur erreichen, indem sie über ein fremdes Grundstück gingen. Dies war auch viele Jahre kein Problem.
Aber dann gab es einen neuen Eigentümer. Und der untersagte die jahrelang geduldete Praxis und begann mit der Errichtung einer abschließbaren Toranlage.
Im Jahre 2016 kündigte er den seit 1969 bestehenden und vom früheren Eigentümer schriftlich zugesicherten Leihvertrag über ein„nicht dringlich gesichertes Wegerecht“.
Von einem „Leihvertrag“ wollten die Drei nichts wissen. Vorallem da einer inzwischen eine Autowerkstatt in einer der Garagen betrieb. Man pochte also auf sein Gewohnheitsrecht.

Die Vorinstanzen gaben den Klägern recht. Unabhängig von „geschriebenen Rechtsnormen“ existiere ein Gewohnheitsrecht. Dies sei weitgehend anerkannt. Voraussetzung sei allerdings eine „lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise“- so das Oberlandesgericht Köln 2018

Also doch kein Tor

Allerdings wurde Revision zugelassen. Und das BGH hob die Richtersprüche der Vorinstanzen auf. Es könne zwar tatsächlich ein Gewohnheitsrecht entstehen. Aber nur als allgemeine Regel.

Bedeutet?

Ein Gewohnheitsrecht kann es nicht nur für drei Leute geben. Würde ganz Herzogenrath seit Jahren über die Wiese laufen, dann sähe das anders aus. Aus den Gepflogenheiten dreier Hausbesitzer läßt sich aber eben keine allgemeingültige Regel oder gar ein Wegerecht herleiten.

Da die Garagen vor Jahren auch noch schwarz errichtet wurden, muß der Werkstattbetreiber auch damit leben, daß er seinen Betrieb dort wohl nicht mehr weiterführen kann und sich um andere Lokalitäten kümmern muß.

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