Notdienst ist nicht Notdienst

Notdienst ist nicht Notdienst

Nicht überall wo Notdienst draufsteht, ist auch Notdienst drin

So sehen das zumindest die offiziellen Stellen und meinten:

Nicht jeder Notdienst darf auch so beworben werden

Viele Praxen bieten ihren Patienten einen Notdienst an, der ihnen abends oder an Wochenenden zur Verfügung steht. Und natürlich wird damit auf der Praxisseite auch geworben. Und natürlich dauert es auch nicht lange, bis ein Konkurrent gegen solch eine Werbung klagt.

notdienstIn diesem Fall die Zahnärztekammer Nordrhein.Diese organisiert den öffentlichen zahnärztlichen Notdienst und sah sich wohl um den Erfolg ihrer Bemühungen gebracht. Eine derartige Werbung suggeriere den schmerzgeplagten Patienten, es handele sich um den von der Kammer angebotenen Dienst. Man führe Patienten in die Irre.

Eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft mit angeschlossener Klinik bewarb auf  zwei in ihrer Homepage integrierten Seiten  ihren Notdienst.  Sie machten zwar mir einem Vermerkt darauf aufmerksam, daß dies nicht der öffentlich rechtliche Dienst sei, aber der Hinweis war wohl kleingedruckt und ganz unten platziert. Also nicht sofort erkennbar.

Ein kleiner Hinweis genügt nicht

Das Oberlandesgericht Köln monierte dies in einem aktuellen Urteil zwar, stellte aber fest, daß sehr wohl geworben werden darf, wenn die Seite erkennbar zum Gesamtauftritt er Praxis gehöre.

Es darf aber nicht auf jeder Seite für einen Notdienst geworben werden

Die Praxisgemeinschaft betrieb allerdings noch eine eigenständige Notdienstseite die zu ihrem Klinikauftritt gehörte. Auch dort fand sich gleichlautend, daß die Praxis von 7-22.00h auch an Sonn-und Feiertagen besucht werden könne.
Hier sahen die Richter des OLG allerdings eine „erhebliche Irreführung der Patienten“, die nach einem allgemeinen zahnärztlichen Notdienst suchten.

Fazit des Urteils

  • Praxen dürfen einen eigenen Notdienst unterhalten und auch dafür werben
  • Die Werbung muß klar erkennbar zum Internetauftritt der Praxis gehören
  • Der Verweis, daß dies nicht der „normale“ Notdienst ist muß klar erkennbar sein
  • Der Dienst darf auch an Sonn- und Feiertagen angeboten werden
  • Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot von Sonntags- und Feiertagsarbeit vor

Urteil: AZ 6 U140/19 vom 06.03.2020