Heilpraktiker verliert Zulassung

Heilpraktiker verliert Zulassung

Den Entzug seiner Zulassung mußte ein Heilpraktiker hinnehmen

Und dies nicht etwa, weil er therapeutisch versagt hatte, sondern weil ihm vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die „sittliche Zuverlässigkeit“ abgesprochen wurde.

Dem Gericht erschien es mit der besonderen Vertrauensstellung eines Heilpraktikers für Psychotherapie nicht vereinbar, daß dieser an einer hypnotisierten Patientin sexuelle Handlungen vornahm.

Heilpraktiker und Hypnose

Er hatte die Paientin vor der Hypnosbehandlung gefragt, ob sie Sex mit ihm haben wolle. Sie hatte dies verneint, lies sich aber trotzdem hypnotisieren.
Während der „Behandlung“ verlangte er u.a., sie solle sich vorstellen, sie wären weltbekannte Pornostars und müßten nun vor einem Dreh allerlei Hardcorestellungen durchprobieren.
Diesen und anderen Aufforderungen kam die Patientin nach. Allerdings hatte sie von der Prozedur eine Aufnahme mit ihrem Handy gemacht.
Dem Mann wurde, nach „strafrechtlicher Würdigung“ auch die Zulassung als Heilpraktiker entzogen.

Der Heilpraktiker klagte
Gegen diesen Entzug seiner Zuassung klagte er nun vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (AZ: 7 L 261/18)
Er führte an, daß ihm die Berufserlaubnis durch einen behördlichen Verwaltungsakt (Bescheid) entzogen worden sei und nicht, wie im Heilpraktikergesetz (HeilprGDV) vorgesehen, durch einen Gutachterausschuß.
Weiterhin habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Andere Damen hätten sich nie beschwert.
Und außerdem habe ihm sein Urologe angeraten häufig zu mastubieren.
Last but not least: es gehe auch um seine Existenz. Er müßte schließlich Geld verdienen.

Erfolglos

Das Gericht lehnt seine Einwände ab.
Es sei zwar richtig, daß Bescheid formell rechtswidrig ist. Dies spiele aber keine Rolle, da auch ein Gutachteraussuß aufgrund der Rechtslage zu keinem andern Urteil kommen könne. Erschwerend hierbei: der Mann war bereits strafrechtlich verurteilt.

Ob es sich um ein einmaliges Ereignis handelte ist unerheblich. Es gelte das Recht auf sexuelle Selbstbesimmung. Auch unter Hypnose. Außerdem hatte ihm seine Patientin noch vor der Sitzung klar gesagt, daß sie keinen Sex mit ihm wolle.

Die Empfehlungen des Urologen implizierten wohl kaum sein Vorgehen.

Daß er nun ohne Berufsusübungserlaubnis daseht, ist in der Abwägung gerechtfertigt. Die Richter drücken das so aus:
„Dies zugrunde gelegt ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Antragstellers, die durch den Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, im Hinblick auf den mit dem Widerruf verfolgten Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit der Bevölkerung und der sexuellen Selbstbestimmung der Patientinnen als besonders wichtige Gemeinschaftsgüter zurückzustehen haben. Dieses Schutzgut umfasst auch den Aspekt des Vertrauens der Patienten in den die nichtärztliche Heilkunde Ausübenden sowie die damit einhergehende Integrität des Berufsstandes, welche vorliegend vorrangig zu schützen ist.“

Kurz: wem die sittliche Reife fehlt, der kann nichteinmal als Heilpraktiker arbeiten.

 

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