immer müde

immer müde

Immer müde fühlten sich zwei Organspender

Sie hatten jeweils eine Niere gespendet und klagten nun wegen eines Aufklärungsfehlers

Das Oberlandesgericht Hamm  wies die Klagen allerdings zurück

müde

Die Klägerin im ersten Verfahren spendete ihrem Vater im Jahre 2009 eine Niere. Sie machte nun geltend, daß die Operation in Anbetracht ihres eigenen gesundheitlichen Zustandes nicht hätte durchgegführt werden dürfen.(AZ:VI ZR 495/16)
Der Kläger im zweiten Verfahren spendete eine Niere an seine dialysepflichtige Frau  Auch er gab an, daß diese Organpende wegen seines eigenen Gesundheitszustandes nicht angebracht war. (AZ VI ZR 318/17)

Die Kläger gaben an, seit der Operation ständg müde und antriebslos zu sein Sie litten seit der Operation unter dem „Chronishen Müdigkeitssydrom“ (CFS). Weiterhin beanstanden beide, daß die Aufklärung unvollständig gewesen sei. So sei es nach dem Transpalationsgesetz z.B.Vorschrift, daß beim Auklärungsgespräch ein weiter Arzt zugegen ist, der weder bei der Organentnahme noch bei der Organübertragung beteiligt sein darf. Dies sei aber nicht der  Fall gewesen.

Beide Kläger waren in den Vorinstanzen schon gescheitert.

Das Oerlandesgericht Hamm entschied, daß zwar kein zweiter Arzt anwesend war und daß auch die Unterschriften der Ärzte unter den Aufklärungsbögen fehlten, daß es keine Aufklärung zur versicherungsrechtlichen Absicherung er Organspender gab und auch sonst so einiges fehle.

Die Aufklärung sei in beiden Fällen unzureichend. Eie medizinische Indikation für die durchgeführten Eingriffe habe nicht bestanden und daher seien besonders hohe Anforderungen an das Aufklärungsgespräch zu stellen. Es hötte wohl auch über die mögliche Folge eine CFS aufklärt werden müßen.

Aber das reiche nicht zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Eine Haftung der Ärzte wurde aber trotzdem verneint. Das Gericht ging von einer „hypothetischen Enwilligung“ aus- Die Kläger hätten nämlich Vater oder Ehefrau auch dann geholfen, wenn sie über die Möglchkeit eines CFS aufgeklärt worden wären.

Weder die fehlende Anwesenheit eines weiteren Arztes noch die unzureichende Niederschrift führen zu einer Unwirksamkeit der von den Spendern abgegebenen Einwilligungserklärung. Vielmehr handelt es sich hierbei um „allgemeine Verfahrensregelungen, die nicht die Frage der Wirksamkeit der Einwilligung im Einzelfall regeln sollen“.

Damit gaben sich die Kläger nicht zufrieden und zogen in die nächste Instanz.

Nun muß der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden wie wichtig „die Formalien“ sind

Er muß nun beantworten, ob die durchgeführten Operationen auch bei mangelahfter Aufklärung statthaft waren und ob die „allgemeinen Verfahrensregeln“ einzuhalten sind.

Und der BGH entschied:

Nach diesem Urteil vom 29.02.2019 führt das Fehlen z.B eines neutralen Beraters noch nicht zwangsläufig zur Rechtswdrigkeit des Eingriffs. Es stelle nur einen starken Hinweis dafür dar.

Anders sieht das allerdings bei den fehlenden Unterschriften der Ärzte  und dem fehlenden Hinweis auf das besagte CFS aus.
Es muß wohl doch ersichtlich sein, wer das Aufklärungsgespräch geführt hat und auch über seltene Folgen der Organspende aufgeklärt werden.

Außerdem wich er von weitverbreiteter Rechtsprechung ab

Der BGH betonte, daß hier nicht angenommen werden könne, daß die Lebendorganpender auch eingewilligt hätten, wenn sie formal richtig aufgekärt worden wären. Die sogenannte „hypothetische Aufklärung“ greife hier nicht. Denn “ Die Vorschriften des Transplantationsgesetzes seien vom Gesetzgeber bewusst streng formuliert worden und dienten dem „Schutz des Spenders vor sich selbst“. Wenn Ärzte sich trotz mangelhafter Aufklärung durch derartige Alternativerwägungen aus der Haftung stehlen könnten, erschüttere dies das Vertrauen weiterer potentieller Spender in die Transplantationsmedizin.“, so das Gericht. Die Klagen wurden an das OLG Hamm zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Damit wird den Klägern nun wohl doch noch Schmerzensgeld zukommen.

 

 

Bilder Pixabay

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