Staatsanwaltschaft jagt Ärzte

Staatsanwaltschaft jagt Ärzte

Die Staatsanwaltschaft Duisburg ermittelt gegen  Ärzte

Die Staatsanwaltschaft wirft 140 Notärzten vor, überhöhte Rechnungen für Totenscheine ausgestellt zu haben

Verbraucherschützer sprechen von „kreativen Tricks“ um das magere Honorar für die Leichenschau aufzubessern

Die beschuldigten Ärzte sollen den Hinterbliebenen unrechtmäßige Gebühren für die Leichenschau in Rechnung gestellt haben. Für die Todesfeststellung inklusive Ausstellung eines Totenscheines darf eigentlich nur die Ziffer 100 nach Gebührenordnung (GOÄ) abgerechnet werden. Das sind beim Höchstsatz (3,5 fach) 51 €, Dazu kommt noch das Wegegeld. Mehr als ca 80 € kommen da kaum zusammen.

Nun könnte man meinen, das sei genug. Allerdings fordert der Gesetzgeber neben der genauen Untersuchung des vollständig entkleideten Verstorbenen auch, daß die Todesursache ermittelt und natürlich eine Tötung sicher ausgeschlossen werden. Das ist nicht immer einfach. Nachts, am Wochenende oder einem Feiertag und dem Arzt unbekanntem Toten.

GOÄ ist 30 Jahre alt

100 Mark waren sicher einmal viel Geld. Vor 30 Jahren! Heute sind 50€ für so einen Einsatz kaum kostendeckend. Daher werden einige Äzte kreativ und rechnen zusätzlich Besuchsziffern, Nacht- und Feiertagszuschläge oder „erschwerte Bedingungen“  ab. So beliefe sich die Honorarforderungen auf bis zu 200 €. Manche Ärzte „verzichteten“ ganz auf eine detaillierte Rechnung und setzten einfach eine Pauschale an.
Der Ansatz von Besuchsziffern und einigen Zuschlägen sind allerdings nur bei noch lebenden Patenten zulässig. Tote werden nicht besucht. Um welche Uhrzeit sie verstorben sind, ob unter der Woche oder am Wochenende.  ist für die Höhe des Honorares auch unbedeutend. Es gibt immer höchstens 51€ .

 

Zwar fordern Ärztevertreter schon lange eine Anhebung der Gebühr, die wenigstens die Inflationsrate der letzten Jahre berücksichtigen sollte. Aber der Gesetzgeber läßt sich Zeit. Katja Möhrle,  Sprecherin der Landesärztekammer Hessen sagt dazu:
„Solange es aber keine Gebührenanhebung gibt, muss der Arzt selbstverständlich eine Rechnung auf Basis der aktuellen Gebührenordnung stellen. Sofern im Einzelfall erforderlich, erfolgt eine berufsrechtliche Überprüfung.“

Die Ärzte, bei denen sich der Verdacht der Falschabrechnung bestätigt, sehen also nicht nur einem Gerichtsverfahren wegen Abrechnungsbetrug entgegen. Sie werden sich dann auch vor der zuständigen Ärztekammer verantworten.

Beitragsbild:pixabay
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