Unterhalt für die Ex

Unterhalt für die Ex

Unterhalt für die Ex-Frau. Nicht gerade spektakulär.

Auch Kindesunterhalt für einen ungewollten Sohn wird häufiger fällig.

Aber Unterhalt für ein Kind zu zahlen das nach der Scheidung durch künstliche Befruchtung entstand ? Das erscheint schon skurril !

Unterhalt

Aber genau dazu hat das Landgericht München  einen Mann verurteilt.(AZ 9 0 7697/17 )
Vor circa fünf Jahren hatte sich das die damalige Ehefrau des Mannes Eizellen entnehmen und befruchten lassen. Vor der Kernverschmelzung,dem sogenannten Vorkernstadium, wurden die Eizellen eingefroren.
Bald darauf trennte sich das Ehepaar.
Das hielt die Frau des Beklagten allerdings nicht davon ab, sich die Eizellen einpflanzen zu lassen. Um den Eingriff möglich zu machen, fälschte sie die Unterschrift ihres Ex-Mannes.

Der Erste Versuch blieb jedoch erfolglos. Sie wurde ncht schwanger. Beim zweiten Versuch, immernoch auf der Grundlage der gefälschten Unterschrift, war sie erfolgreich.
Sie gebar einen Jungen, verklagte den „Vater“ auf Unterhalt und gewann den Prozeß.

Kein eindeutiger Widerruf

Der Mann trug vor, daß er die Einwilligung in einem Telephongespräch mit einer Praxisangestellten widerrufen habe Das reichte dem Gericht nicht. Auch sein Wunsch, daß die Praxis aufgrund seines mündlichen Widerrufes die Alimente zu zahlen habe, verwarfen die Richter.
Seine Unterschrift habe vorgelegen. Daß sie gefälscht war, sei unerheblich. Die Ärzte hätten keinen Grund gehabt, an deren Echtheit zu zweifeln.
Außerdem habe er auch vor dem zweiten und erfolgreichen Versuch kein schriftliches oder mündliches Veto eingelegt.

Kein Enzelfall

Es kommt immerwieder vor, daß Arztpraxen nach einer künstlichen Befruchtung auf Unterhalt verklagt werden. 2013 hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) , 2016 das OLG Hamburg den Anspruch gegenüber Arztpraxen verneint, wenn Eizellen nach einer Trennung implantiert werden und Kinder geboren werden.
Auch in diesen Fällen waren gefälschte Unterschriften vorgelegt worden. Auch hier mußten die Väter Unterhalt leisten. Denn für die Richter ist klar: das Kind hat biologische Eltern und die sind unterhaltspflichtig. Wie das Kind nun im Einzelnen entstanden ist, ist für die Versorgung des neuen Erdenbürgers unerheblich.

Es gilt also: Männer sollten sorgfältig darauf achten, was mit ihren „Hinterlassenschaften“ passiert und bei einer Trennung den Ärzten schriftlich, zeitnah und eventuell mit rechtlicher Hilfe mitteilen, daß sie einer Implantation noch vorhandener Eizellen Widersprechen. Noch besser ist deren Vernichtung zu verlangen, da kein gemeinsamer Kinderwunsch mehr bestehe.
Damit besteht zwar keine hundertprozentige Sicherheit nicht doch zu Zahlungen herangezogen zu werden. Aber ein Anspruch gegen die Ärzte läßt sich mit solch einer Erklrung sicherlich besser durchsetzten, als mit einem Telephonanruf in der Praxis.

 

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